ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Diese (Geschäfts-)Ordnung gilt für alle Nutzer des A5 Storage Parks in Schrick. Als Nutzer werden die Mieter und Dritte, die den A5 Storage Park rechtmäßig benutzen, verstanden. Für die Mieter bildet diese (Geschäfts-)Ordnung einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages. Die (Geschäfts-)Ordnung gilt in der jeweils gültigen Fassung und kann von der A5 Storage Park GmbH angepasst werden. Andere Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenvereinbarungen wurden nicht getroffen und haben keinerlei Rechtswirksamkeit.

1. VERKEHRSFLÄCHEN

Die Nutzer können die Verkehrsflächen des A5 Storage Parks für die An- und Abfahrt zu den Garagen, Lagerhallen bzw. Freiflächen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist die A5 Storage Park GmbH berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem Verursacher anzulasten.

Im gesamten A5 Storage Park gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Fahrzeuge werden angehalten mit Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist im gesamten A5 Storage Park ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben.

2. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN UND VERSICHERUNG

Die A5 Storage GmbH haftet nicht für das Verhalten Dritter; insbesondere besteht keine Haftung für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen, die im A5 Storage Park eingebracht wurden. Weiteres haftet die A5 Storage Park GmbH nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt, z.B. kriegerische Ereignisse, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen oder behördliche Verfügungen, etc. entstehen. Die A5 Storage Park GmbH haftet nur für Schäden, die ihr Personal oder ihre Gehilfen, für die sie von Gesetzes wegen einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat bzw. haben, gleichgültig ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, handelt. Allfällige Schäden und Beschädigungen der Anlage und am Mietobjekt sind umgehend der A5 Storage Park GmbH zu melden.

Die Einlagerung der Waren oder Gegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Mieters. Der Mieter bestätigt, dass der Vermieter keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die Art der eingelagerten Ware hat.

Der Vermieter versichert keinerlei eingelagerte Waren und Gegenstände des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich die Waren und Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern (Haushaltsversicherung des Mieters als externes Kellerabteil).

Da der Vermieter keine Möglichkeit hat den Wert der versicherten Ware zu überprüfen kann er keine Haftung speziell für Unterversicherung übernehmen.

3. EINHALTUNG VON STRASSENVERKEHRSORDNUNGS-, BAU- UND BRANDSCHUTZRECHTLICHER VORSCHRIFTEn

Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Der Nutzer ist selbst für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in den Garagen bzw. Lagerhallen sowie auf den Freiflächen verboten ist. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.

4. VIDEOÜBERWACHUNG

Ist im A5 Storage Park eine Videoüberwachung installiert, so stimmt der Nutzer der Aufzeichnungen und Speicherung ausdrücklich zu. Die A5 Storage Park GmbH setzt für Zwecke des Schutzes der Anlage selbst bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 betrieben wird. Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge oder der Gegenstände, die im A5 Storage Park eingebrachte wurden und begründen keine Haftung der A5 Storage Park GmbH. Die A5 Storage Park GmbH ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn die überwachte Anlage oder Fahrzeuge beschädigt wurden. Nutzer sind nicht berechtigt, von der A5 Storage Park GmbH Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die A5 Storage Park GmbH ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten eine strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.

5. ZUTRITTSKONTROLLE

Während der Öffnungszeiten hat der Mieter oder eine von ihm autorisierte Person Zutritt zur Lagerhalle und zu seinem Abteil. Sämtliche Öffnungszeiten können jedoch ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände auf Grund technischer Gebrechen vorübergehend nicht möglich ist.
Mit der Anmietung einer Garage, Lagerhalle oder Freifläche stimmt der Nutzer der Sicherung der Anlage mittels einer Zutrittskontrolle ausdrücklich zu.

Ist ein Mieter mit dem monatlichen Mietzins im Rückstand, so steht der A5 Storage Park GmbH frei, dem Mieter den Zutritt zur Anlage zu verwehren. Der Mieter stimmt dieser möglichen Einschränkung des Zutritts zu.

6. GESAMTBILD DER ANLAGE

Um das Gesamtbild der Anlage zu wahren ist die ursprüngliche Farbgestaltung der Außenfassaden und der Tore der Garagen beizubehalten. Jede Veränderung der Außenfassade und der Tore bedarf der Zustimmung der A5 Storage Park GmbH.

7. ZUSTAND UND BEHANDLUNG VON MIETOBJEKTEN BZW MIETFLÄCHEN

Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage, Lagerhalle oder Freifläche davon zu überzeugen, dass sich das Mietobjekt in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Die A5 Storage Park GmbH gibt keine Zusicherung ab, dass das Mietobjekt auch für andere Zwecke, geeignet ist. Das Mietobjekt ist nicht beheizt.

Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen selbst verantwortlich.

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen.

8. BETRETEN DES MIETGEGENSTANDES DURCH DEN VERMIETER

Die Vermieterin bzw. Ihr Beauftragter ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung von Schäden oder dem Zustand des Mietgegenstandes samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Weiteres ist eine Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort zu gewähren.

9. SCHADENERSATZ BEI ANMIETUNG

Der Mieter hat die Schäden zu ersetzen, die er oder Dritte verursacht haben. Der A5 Storage Park GmbH steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

10. BETRIEBSKOSTEN

Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden können:

Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen, Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial, Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst, Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandhaltung-Reparaturen usw.

Endet ein Vertragsverhältnis unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskosten-abrechnung durchgeführt sowie eine Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen.

11. ZAHLUNGSVERZUG, PFANDRECHT UND PFANDVERWERTUNG

Die Miete ist monatlich jeden 1. im Voraus, die Betriebskosten und sonstigen Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden 5% Verzugszinsen pro angefangenen Monat verrechnet. Mahnspesen - 1. Mahnung € 10,- / 2. Mahnung € 25,-

Bei Sepa Rückbuchung werden zusätzlich € 10,- für Bankspesen berechnet.

Zur Besicherung offener Forderungen des Vermieters gegen den Mieter verpfändet dieser die eingelagerten Waren und Gegenstände des Vermieters. Diese Regelung gilt nur im Falle offener Mietzinsforderungen, sowie offener Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, besonders auch aufgelaufene Kosten und Gebühren aus außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgängen, sowie bei Schadenersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Mieter verpflichtet sich die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen des Vermieters diesem zu übergeben und auszufolgen.

Für den Fall, dass der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 60 Tage ganz oder zum Teil in Verzug ist, erklärt der Mieter schon jetzt seine Zustimmung, dass der Vermieter die an ihn verpfändeten Gegenstände auf Kosten des Mieters außergerichtlich verwertet oder – mangels Verwertbarkeit – entsorgen lässt. Der aus der Verwertung erzielte Erlös ist mit den offenen Forderungen des Vermieters zu verrechnen und ein allenfalls übersteigender Betrag auf ein vom Mieter mitzuteilendes Konto zu überweisen oder gegebenenfalls gerichtlich zu hinterlegen.

12. RÄUMUNG

Mieter und Vermieter vereinbaren, dass ein nach den Bestimmungen des Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen des Abteils sowie Verfügung über die darin befindlichen Gegenstände keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt und ausdrücklich gestattet wird. Diesbezüglich verzichtet der Mieter auf eine allfällige Klagserhebung.

Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht fristgerecht nach, behält der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person vor, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zu räumen und die darin befindlichen Gegenstände auf Kosten des Mieters anderswo einzulagern. Für den Fall, dass der Mieter die eingelagerten Gegenstände dann nicht binnen 60 Tagen ab dem Räumungstermin abholt, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zu verwerten oder – mangels Verwertbarkeit – zu entsorgen. Der Mieter verzichtet auf jegliche Eigentums- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter aus der Verwertung/ Entsorgung der Gegenstände.

13. EINWILLIGUNG GEMÄSS DATENSCHUTZ

Der Mieter stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankdaten, Geburtsdatum, SVNR und UID Nummer zum Zweck der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für die Zusendung von Produktinformationen, Serviceangeboten, Newsletter sowie zur Information über Veranstaltungen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).

Weiteres stimmt der Mieter auch zu, dass die A5 Storage Park GmbH die personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses an den Vertrags Errichter (Notar oder Rechtsanwalt), an Behörden (Finanzamt, Grundverkehrsbehörde, Gemeinden) und an den Steuerberater weitergeben darf.

Der Mieter kann jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen; ebenso kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Grundlage der Einwilligung bis zum Erlangen des Widerrufs erfolgt, nicht berührt.

Ihre personenbezogenen Daten werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert oder falls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, auch noch darüber hinaus. Sie können das Widerrufs- bzw. Löschungsersuchen per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.

14. VON DER BEHÖRDE WERDEN FOLGENDE PUNKTE ZUSÄTZLICH VORGESCHRIEBEN UND SIND VERPFLICHTEND EINZUHALTEN

Für alle Lagerflächen gilt:

  • Verwendung von Feuer ist verboten
  • Tanken, Ölwechsel und Kühlwasser ablassen ist verboten
  • Längeres Laufenlassen und Probelauf des Motors sowie Hupen ist verboten
  • Parken von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen (z.B. undichter Tank, Ölwanne oder Vergaser) ist verboten
  • Gasanlagen müssen abgeschlossen werden
  • Die Einfahrt von Fahrzeugen mit Gasantrieb ist verboten
  • Bei Arbeiten ist das Tor offen zu halten
  • Folgendes darf nicht gelagert werden: Verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren bzw. Lebewesen – egal welcher Art. Leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoffe oder andere explosive Stoffe. Egal welcher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll egal welcher Art oder gefährliche Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten, sowie unrechtmäßig erworbene Gegenstände.

Die Nachtruhe ist von 22:00 bis 06:00 Uhr einzuhalten.

Paasdorf, Juli 2021